Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verwendet ein Vermieter Formularmietverträge, so gehen grundsätzlich Unklarheiten und Zweifel zu lasten des Vermieters als Verwender des Formularmietvertrages.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.10.2016
Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
Amtsgericht Münster, Urteil vom 24.10.2016
Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2016
Ergibt sich bei der Abrechnung der Betriebskosten zum Nachteil des Mieters eine Nachzahlungspflicht und zweifelt der Mieter die Berechtigung dieses Nachzahlungsverlangens des Vermieters an, so muss der Vermieter zunächst alle geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten berücksichtigen und die von ihm verauslagten Kosten nachweisen, indem er sämtliche Rechnungsposten, die Gegenstand der Nebenkostenabrechnung sind, vorlegt.
Amtsgericht Neunkirchen, Urteil vom 18.10.2016
Für die Einsicht in das Grundbuch muss gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes und anerkennungswürdiges Interesse nachgewiesen werden, um sicher zu stellen, dass nicht lediglich Neugierinteressen befriedigt werden sollen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.10.2016
Für die Einsicht in das Grundbuch muss gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes und anerkennungswürdiges Interesse nachgewiesen werden, um sicher zu stellen, dass nicht lediglich Neugierinteressen befriedigt werden sollen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.10.2016
Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines - auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden - "vereinfachten Ertragswertverfahren".
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2016
Die im Wohnungseigentumsgesetz geregelte Frist zur Begründung einer Klage soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber geschaffen wird, ob und in welchem Umfang ein gefasster Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden soll und auf welche Tatsachen er gestützt wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2016
Will ein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, so genügt er seinem Mieterhöhungsverlangen, wenn er sich hinsichtlich seiner Begründung auf den ortsüblichen Mietspiegel bezieht und diesen beifügt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.2016
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2016
 
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