Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verfolgung von Schadensersatzansprüchen berechtigt noch nicht zur Einsicht in das Grundbuch

Für die Einsicht in das Grundbuch muss gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes und anerkennungswürdiges Interesse nachgewiesen werden, um sicher zu stellen, dass nicht lediglich Neugierinteressen befriedigt werden sollen.


Jetzt hat das OLG München entschieden, dass keine Einsicht in das Grundbuch gewährt wird, wenn lediglich Informationen erlangt werden sollen, die dazu dienen sollen, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten durchzusetzen und weder dem Antragssteller noch dem Dritten an sich ein Recht am Grundstück zusteht.

In dem entschiedenen Fall, begehrte der Gläubiger eines früheren Eigentümers die Einsicht in das Grundbuch und führte zur Begründung aus, dass die ursprünglich zugunsten des Gläubigers eingetragene Sicherungshypothek zur Löschung bewilligt wurde, diese Bewilligung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek jedoch auf einer Schlechtleistung der Inkassofirma beruhe und daher Schadensersatzansprüche gegen die Inkassofirma geltend gemacht werden sollen. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück jedoch an einen neuen Eigentümer verkauft.

Das OLG München sah in dieser Begründung kein berechtigtes Interesse als gegeben an, da weder dem Antragssteller noch dem Dritten aktuell ein Recht am Grundstück zustand und damit Informationen gewonnen werden sollten, die vom Zweck des Grundbuchs losgelöst sind.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG München 34 Wx 287 16 vom 17.10.2016
Normen: GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-87 drtm-bns 2024-12-27
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