Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erhöhung der Kfz-Steuer und Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile

Der Bund der Steuerzahler hält die Erhöhung der Kfz-Steuer für Wohnmobile rückwirkend zum 1. Januar 2006 für verfassungswidrig, während ein Gericht Zweitwohnungssteuer für dauerhaft abgestellte Wohn-mobile für zulässig hält.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftsteuergesetzes wurde für alle Wohnmobile rückwirkend ab Jahresbeginn 2006 ein eigenständiger Kraftfahrzeugsteuertarif eingeführt. Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile bemisst sich nun nach dem Emissionsverhalten und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und führt regelmäßig zu einer Steuererhöhung.

Viele Wohnmobilbesitzer haben daher in den letzten Wochen einen geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid bekommen. Darin ist die Steuer erwartungsgemäß für die Zukunft erhöht worden. Allerdings beinhalten die Steuerbescheide die Erhöhung auch rückwirkend zum 1. Januar 2006. Der Bund der Steuerzahler hält diese rückwirkende Erhöhung für verfassungswidrig: Bei der Kraftfahrzeugsteuer weicht der Entrichtungszeitraum in der Regel vom Kalenderjahr ab und beginnt mit der Anmeldung des Kraftfahrzeugs.

Beginnt der Entrichtungszeitraum also beispielsweise am 1. August, endet er am 31. Juli des Folgejahres. Der Bund der Steuerzahler ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Steuererhöhung nur innerhalb des Entrichtungszeitraumes, also bis zum 1. August des Vorjahres, erfolgen darf. Bei der generellen Steuererhöhung zum 1. Januar 2006 handele es sich um eine so genannte echte und damit verfassungswidrige Rückwirkung. Der Bund der Steuerzahler hat bereits angekündigt, einen Musterprozess zu führen und empfiehlt, gegen die erhöhten Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch einzulegen.

Aber nicht nur die Kfz-Steuer verteuert das Leben von Wohnmobilbesitzern: Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen darf für Wohnmobile, Mobilheime sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, Zweitwohnungsteuer erhoben werden.

 
[mmk]
 
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