Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Köln zum Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

Darlehensgeber muss nicht über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund belehren.

Das Oberlandesgericht Köln hat im vorliegenden Fall entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag für seine Wirksamkeit keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB enthalten müsse. Es reiche aus, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags mache.

Zudem nahm das Gericht zu folgender in der fraglichen Widerrufsbelehrung enthaltenen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens geltenden Widerrufsfolge Stellung: "bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag einen Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen". Diese Formulierung sei weder fehlerhaft noch undeutlich, sondern bringe stattdessen klar zum Ausdruck, dass der Darlehensgeber nach wirksamen Widerruf das Vertrags keine Zinsen verlange.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 24 U 112 18 vom 06.12.2018
Normen: EGBGB Art. 247 §§ 6, 7; BGB a. F. §§ 314, 355 ff., 492, 495, 502
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-26 wid-89 drtm-bns 2024-12-26
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