Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Vorsteuern auf Aufwendungen für einen Ferrari sind für einen Zahnarzt nicht abziehbar.

Bei der Frage nach der Abziehbarkeit von Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Die Klägerin ist eine GmbH, welche vor allem zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Der Geschäftsführer, dessen Eltern die Gesellschafter der GmbH sind, betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Zahnarztpraxis. Mit dieser erzielt die Klägerin die Mehrheit ihrer Umsätze.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob ein vollständiger Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist. Die Klägerin trug vor, dass sie sich den Wagen im Zuge eines möglichst kostensparenden Werbekonzepts angeschafft habe. Dabei habe sie Autorennen besucht, um Selbstzahler anzuwerben.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anschaffung eines teuren Wagens ist nicht grundsätzlich unangemessen. Das Gericht entschied jedoch in diesem Fall, dass es sich bei den Aufwendungen für den Ferrari um einen unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt. Der Besitz des Ferraris erfülle die persönliche Leidenschaft des Geschäftsführers für den Motorsport, während der Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg unverhältnismäßg hoch sei. Daher kann die Vorsteuer auf die Aufwendungen für den Ferrarri gemäß § 15 Abs. 1a UStG nicht geltend gemacht werden.
 
FG Baden-Württemberg, Urteil FG Baden Wuerttemberg 1 K 3386 15 vom 06.06.2016
Normen: § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27
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