Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Unfallflucht bei vorheriger Beschädigung eines Autos durch Einkaufswagen

Die Beschädigung eines PKWs durch einen Einkaufswagen und das anschließende Entfernen des Verursachers ist keine Unfallflucht.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt setzte sich der Einkaufswagen selbstständig in Bewegung, als der Angeklagte gerade dabei war seine Einkäufe in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu räumen. Der Einkaufswagen rollte gegen ein anderes parkendes Auto und verursachte hierbei angeblich einen Schaden von rund 1500 Euro. Trotz Wahrnehmung des Schadens an dem anderen PKW entfernte sich der Angeklagte vom Ort des Geschehens.

Das Gericht sah in diesem Entfernen vom Unfallort keine Fahrerflucht und führte zur Begründung aus, dass sich in dem schädigenden Ereignis keine typische Gefahr des Strassenverkehrs verwirklicht hätte. Denn da der Einkaufswagen nicht als Fahrzeug im Sinne des Straßenverkehrs anzusehen sei und sich selbstständig in Bewegung setzte, seien die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nicht gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 
Landgericht Düsseldorf, Urteil LG D 29 Ns 3 11 vom 06.05.2011
Normen: § 142 StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-89 drtm-bns 2024-12-28
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