Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schimmelschäden durch mangelndes Lüften

Schimmelschäden sind ein Mangel der Mietsache, das Lüften liegt aber in der Verantwortung des Mieters.

Wenn der Vermieter ein Gebäude renoviert, werden oft auch alte Holzfenster durch neue Fenster mit Isolierverglasung ersetzt, und Neubauten erhalten die dicht schließenden Isolierglasfenster schon beim Bau. Während dadurch die Heizkosten sinken, droht Ungemach von anderer Seite. Durch den deutlich reduzierten Luftaustausch kommt es oft zur Schimmelbildung, wenn nicht regelmäßig gelüftet wird.

Ist der Schimmelschaden erst da, weisen sich Mieter und Vermieter gegenseitig die Schuld zu. Hier hat das Landgericht Gießen für Klarheit gesorgt. Zwar ist nach der Auffassung des Gerichts der Schimmel ein Mangel an der Mietsache. Hat der Vermieter den Mieter aber beim Einbau der Fenster bzw. bei einem Neubau beim Beziehen der Wohnung darauf hingewiesen, dass durch die Isolierverglasung regelmäßiges Lüften notwendig ist, dann haftet er nicht (Aktenzeichen: 1 S 63/00). Der Vermieter sollte einen solchen Hinweis immer schriftlich erteilen, um im Schadensfall einen Beweis vorlegen zu können. Kann der Vermieter nicht beweisen, dass er den Mieter darauf hingewiesen hat, dass regelmäßiges Lüften erforderlich ist, dann kann der Mieter die Miete mindern und die Beseitigung der Schimmelbildung fordern.

 
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