Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gemeinden dürfen auf Ausbaubeiträge nicht verzichten

Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz muss für den Ausbau von Straßen Beiträge erheben, auch wenn sie auf dieses Geld wegen ihrer guten Finanzlage nicht angewiesen wäre.

Auch wenn eine Gemeinde wegen ihrer finanziellen Lage nicht darauf angewiesen ist, von den Anwohnern Beiträge für den Straßenausbau zu erheben, ist diese aufgrund des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung gesetzlich dazu verpflichtet. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 4. Juli 2001 hervor. Die Richter begründeten die Entscheidung unter anderem damit, dass nach den kommunalgesetzlichen Vorschriften von Rheinland-Pfalz eine Gemeinde verpflichtet sei, die erforderlichen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig aus speziellen Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Auf die gesetzlich vorgesehenen Ausbaubeiträge zu verzichten und die Straßenbaumaßnahmen stattdessen aus allgemeinen Gewerbesteuermitteln zu finanzieren, sei nicht möglich (Aktenzeichen: 1 K 311/01.NW).

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Ortsgemeinde Bornheim, die über hohe Gewerbesteuereinnahmen verfügt, Ausbaumaßnahmen an 2 Straßen mit Kosten von über 300.000,-- DM durchgeführt Auf eine Inanspruchnahme ihrer Bürger wollte sie wegen ihrer guten wirtschaftlichen Verhältnisse verzichten. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße beanstandete aber diesen Beschluss des Ortsgemeinderates und verlangte, dass die Gemeinde die Ausbaubeiträge erhebt. Die gegen die Aufsichtsmaßnahme beim Verwaltungsgericht Neustadt erhobene Klage der Ortsgemeinde Bornheim hatte keinen Erfolg.

 
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