Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Architektenhaftung für Kostenrisiken und ordnungsgemäße Arbeit

Ein Architekt muss nicht nur die ordnungsgemäße Ausführung von Bauarbeiten überwachen, sondern den Bauherrn auch vor absehbaren Kostenrisiken rechtzeitig warnen.

Sind für die Ausführung von Bauplänen risikobehaftete Arbeiten vorzunehmen, muss der Architekt gesteigerte Aufmerksamkeit auf die sachkundige Ausführung verwenden. Andernfalls haftet er gegenüber dem Bauherrn für die Mängel, die aufgrund der unterbliebenen Beaufsichtigung der Handwerker entstehen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. Bei komplizierten Arbeiten, die deutlich oberhalb handwerklicher Selbstverständlichkeit liegen, müssen zumindest stichprobenartige Kontrollen erfolgen. Unterbleiben diese, haftet der Architekt zusammen mit dem die Arbeiten fehlerhaft ausführenden Unternehmen. Das gilt auch für Verputzarbeiten: In einem früheren Urteil hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken zwar die Verputzerarbeiten als Arbeit geringfügigen Schwierigkeitsgrades angesehen; allerdings ergab ein Sachverständigengutachten im Brandenburger Fall, dass die Grundlage für den Putz dort extrem kritisch war und damit Sorgfalt und sachkundige Ausführung erforderte.

Ebenso haftet ein Architekt, der den Bauherrn nicht rechtzeitig auf eine erhebliche Überschreitung der anfänglichen Kostenaufstellung aufmerksam macht. Selbst wenn die Baukosten zu Beginn als naturbedingte Näherungswerte angegeben sind, stellt eine 30prozentige Steigerung keine hinnehmbare Überschreitung mehr da, so das Oberlandesgericht Köln. Sobald der Architekt diese Kostenexplosion absehen kann, muss er den Bauherrn hierüber informieren. Unterlässt er dies, haftet er, auch ohne im Kostenvoranschlag ausdrücklich eine Bausummengarantie abgegeben zu haben.

 
[mmk]
 
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