Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Pflicht zur Montage von Rauchmeldern

Immer mehr Bundesländer verlangen die Montage von Rauchmeldern in Neubauten und die Nachrüstung in Altbauten.

Die meisten Menschen, die einem Brand zum Opfer fallen, werden im Schlaf vom Feuer überrascht. Doch ein schlafender Mensch bekommt von den Flammen nichts mit - noch bevor er durch Temperatur oder andere Brandfolgen aufwachen würde, hat sich bereits eine tödliche Konzentration an giftigen Rauchgasen gebildet. Maximal zwei Minuten bleiben zum Überleben, wenn sich der Rauchcocktail erst gebildet hat - in Deutschland starben 95 % der Brandtoten nicht an Verbrennungen, sondern an den Folgen einer Rauchvergiftung.

Dieses Risiko lässt sich mit einem Rauchmelder drastisch reduzieren, denn mit kaum einem anderen Stück Technik kann man für so wenig Geld so viel zusätzliche Sicherheit kaufen. Und daher verlangen auch immer mehr Bundesländer in ihren Bauordnungen die Montage von Rauchmeldern in Neubauten und teilweise die Nachrüstung in Altbauten. Außer in Mecklenburg-Vorpommern ist grundsätzlich der Wohnungseigentümer für den Einbau verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er nach einem Brand mit Schadensersatzklagen rechnen.

In Neubauten sind Rauchmelder in sieben Bundesländern Pflicht, nämlich in Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bis auf das Saarland und Thüringen verlange alle diese Bundesländer auch die Nachrüstung in Altbauten bis zu einem bestimmten Termin. Die kürzeste Frist haben Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gesetzt - hier bleibt bis Ende 2009 Zeit, um die Rauchmelder nachzurüsten.

Noch ein Tipp: Wer für den Rauchmelder keine Löcher in die Decke bohren will, kann ihn auch mit einem Stück Doppelklebeband an der Decke befestigen. Im Handel sind außerdem Magnetbefestigungen erhältlich, mit denen man den Rauchmelder für einen Batteriewechsel leicht wieder abnehmen kann.

 
[mmk]
 
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