Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Versorgungssperre nach Beendigung des Mietverhältnisses

Vermieter dürfen dem nicht zahlungswilligen Mieter von Gewerberäumen nach Auslaufen des Mietvertrags Wasser und Heizung abdrehen.

Was den Vermieter von Privatwohnungen im Zweifel teuer zu stehen kommen kann - die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt -, steht dem Vermieter von Gewerberäumen durchaus offen: Ist der Mietvertrag ausgelaufen, und der Mieter sträubt sich außerdem, die Nebenkosten zu bezahlen, kann der Vermieter die Anschlüsse für Wasser, Strom und Heizung abdrehen.

Entgegen der bisher überwiegenden Auffassung hat der Bundesgerichtshof hier die Grenzen des Besitzschutzes neu definiert. So kann sich zwar ein unberechtigter Besitzer, hier also der räumungsunwillige Mieter, nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch gegen Störung durch den Vermieter zur Wehr setzen. Zum Besitz gehört aber nicht gleichzeitig auch ein Leistungsanspruch auf Fortsetzung der Versorgungsleistungen oder ein bestimmter Nutzungsanspruch. Der Besitz verschafft nur einen Abwehranspruch gegen Eingriffe von außen. So ein Eingriff liegt aber nicht vor, wenn der Vermieter nur die Leistungen einstellt. Insbesondere wenn dem Vermieter durch die auf seine Kosten fortlaufende Versorgung ein finanzieller Schaden droht, ist er zur Abstellung berechtigt.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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