Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nicht jede bauliche Veränderung ist eine Modernisierung

Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und einer Modernisierung entsprechen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen und die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern sowie keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden.


Dabei muss sich die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes oder die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage beziehen.

In dem entschiedenen Fall, wendete sich ein Wohnungseigentümer gegen die Anbringung einer Klimaanlage an der Außenfassade des Hauses. Das Gericht sah die Anbringung der Klimaanlage nicht als Modernisierung an, weil der Gebrauchswert der Wohnung nicht nachhaltig erhöht wird, noch eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse darstellte, mithin bezog sich die Maßnahme nicht auf die gesamten Wohnverhältnisse. Würde man diese Maßnahme anders bewerten, so würde auch das Anbringen einer Parabolantenne oder einer Markise bei einzelnen Wohnungen nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen, was der gesetzlichen Intention entgegenliefe.

Ist die Zustimmung eines einzelnen Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob die baulichen Maßnahme von seiner Wohnung aus erkennbar ist und eine optische Beeinträchtigung darstellt, sondern, ob die bauliche Maßnahme von Außen eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt, weil sich die Maßnahme beispielsweise farblich erheblich von der Fassade abhebt und für Dritte gut sichtbar ist.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt Main 2-13 S 186 14 vom 13.01.2017
Normen: BGB § 555b; WEG § 22
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-87 drtm-bns 2024-12-27
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