Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ladungsmangel führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

Sollen in einer Wohnungseigentumseinheit oder in mehreren Wohnungseigentumseinheiten die Fenster repariert werden, so ist dafür die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig und muss für die Reparaturarbeiten auch die Kosten tragen.

Dazu gehören auch die Reparaturarbeiten bzw. Sanierungsarbeiten an den Dachfenstern einschließlich ihrer Innenseiten, da diese Gebäudeteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch vertragliche Regelung bestimmen, dass eigentlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragende Kosten für Reparaturarbeiten oder Sanierungsarbeiten an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind. Hierfür ist jedoch eine klare und eindeutige Regelung erforderlich, die keinerlei Spielraum für Interpretationen zulässt und von den Wohnungseigentümern ohne die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes verstanden werden kann.

Die Wohnungseigentümerversammlung ist stets ordnungsgemäß zu laden. Ladungsmängel führen zur Anfechtbarkeit eines etwaig gefassten Beschlusses. Dazu ist der Beweis erforderlich, dass der Ladungsmangel für die angefochtene Entscheidung kausal war, mithin der schlüssige Vortrag, dass der nicht eingeladene Eigentümer gegen den gefassten Beschluss gestimmt hätte oder jedenfalls das Abstimmungsverhalten der übrigen Wohnungseigentümer, die an der Wohnungseigentümerversammlung teilgenommen haben, maßgeblich beeinflusst hätte.
 
Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil AG Berlin Mitte 29 C 53 15 vom 09.06.2016
Normen: WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2, 24 Abs. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-87 drtm-bns 2024-12-27
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