Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wohnungseigentümer dürfen zur Vermietung gezwungen werden

Bei grundlosem Leerstand oder Zweckentfremdung darf die Stadt Freiburg Wohnungseigentümer zur Vermietung ihrer Wohnungen zwingen.


Diese Erfahrung musste jüngst der Eigentümer mehrerer Wohnungen in Freiburg machen, der sich mit seiner Klage gegen eine entsprechende Satzung der Stadt wandte, mit welcher diese die Wohnungsnot innerhalb ihrer Grenzen bekämpfen will. Die Satzung fußt auf einem durch die Landesregierung in 2013 erlassenem Zweckentfremdungsverbot und sieht vor, dass Wohnungseigentümer mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden können, wenn sie Wohnungen länger als ein halbes Jahr leer stehen lassen oder diese in Ferienwohnungen umwandeln.

Zweifellos, so das Gericht, hat die Stadt Freiburg einen Mangel an Wohnraum, ohne dass es dabei auf die preisliche Kategorie der Mietwohnungen ankommt. Diesen Wohnraummangel kann die Stadt auch nicht in angemessener Zeit mit anderen Mitteln begegnen, so dass die Satzung als rechtskonform zu werten ist.

Anmerkung: Ähnliche Satzungen gibt es auch in Stuttgart und Konstanz.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 3 S 248 15 vom 08.12.2015
Normen: § 2 ZwEWG, Satzung der Stadt Freiburg
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-87 drtm-bns 2024-12-27
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