Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Dichtheitsprüfung von Abwasserleitung ist eine steuerermäßigende Handwerkerleistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung bei einem privat genutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Handwerkerleistung zu werten ist und dementsprechend im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen ist.


Vorab: Die nicht ganz billige Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen geistert seit ein paar Jahren wie ein Gespenst durch deutsche Eigenheime. Hintergrund sind verschiedene gesetzliche Regelungen auf EU-, Bundes- und Landesebene, welche Eigenheimbesitzern die Überprüfung ihrer Leitungen aus Gründen des Umweltschutzes auferlegen. Die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen hat zwischenzeitlich dazu geführt, dass allenfalls noch Experten einen Weg durch den Regelungsdschungel finden und eine Aussage dazu treffen können, wo und bis wann eine solche Prüfung durchgeführt sein muss. Zumindest im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung dürfte der Bundesfinanzhof den Eigenheimbesitzern mit seiner Entscheidung jetzt einen Teil der finanziellen Befürchtungen genommen haben.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Hausbesitzers, welchem das Finanzamt eine Anerkennung der Prüfungskosten als steuermindernde Handwerkerleistung versagt hatte.

Nach der gerichtlichen Entscheidung diente die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und war somit als eine Erhaltungsmaßnahme zu bewerten. Denn eine solche Überprüfung erhöht die Lebensdauer und damit die Nutzbarkeit und ist als die vorbeugende Abwehr eines Schadens zu bewerten, weshalb sie als Instandhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Solche Erhaltungsmaßnahmen werden vom Gesetz aber als steuerbegünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen erfasst.

Unerheblich ist dabei, dass in der Folge der Überprüfung eine für ''amtliche Zwecke'' geeignete Bescheinigung ausgestellt wird, da durch eine solche der Charakter einer Instandhaltungsmaßnahme nicht angegriffen wird. Deshalb kann auch nicht den Ausführungen des Finanzamtes gefolgt werden, welches in der Überprüfung eine gutachterliche Tätigkeit sehen wollte, welche nicht steuermindernd berücksichtigt wird.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 1 13 vom 06.11.2014
Normen: § 35a III EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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