Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kameraattrappen im Hauseingangsbereich sind erlaubt

Im Bereich des Hauseingangs angebrachte Videoattrappen stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters dar und sind vor diesem Hintergrund erlaubt.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht Schöneberg im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen sich ein Mieter des betroffenen Objekts durch die vom Vermieter installierten Attrappen in seinen Rechten beeinträchtigt sah. Diese hatte der Vermieter zum Schutz vor Vandalismus installiert und den Mieter auf dessen Nachfrage hin darüber informiert, dass die Kameras überhaupt keine Aufzeichnungen anfertigen würden. Doch auch diese Erklärung beruhigte den Mieter nicht, weshalb der Sachverhalt in der Folge vor Gericht landete.

Dieses wollte keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters erkennen und gab dem Vermieter recht. Denn auf Seiten des Mieters entsteht durch die Kameras kein Überwachungsdruck, zumal er über die fehlende Funktion der Kameras informiert wurde. Auch ist es für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht ausreichend, wenn der Mieter die unbegründete Befürchtung hegt, die Attrappen könnten unbemerkt durch funktionstüchtige Geräte ausgetauscht werden.
 
Amtsgericht Schöneberg, Urteil AG B 103 C 160 14 vom 30.07.2014
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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