Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gemeinde Sylt kann Erbbaurecht zurückverlangen

Wenn der Inhaber eines Erbbaurechts gegen eine Klausel in dem zugrunde liegenden Vertrag verstößt, nach welcher das Erbbaurecht zur eigenen Nutzung vorgesehen ist und andernfalls eine Rückübertragung an die Gemeinde verlangt werden kann, so stellt die entsprechende Klausel keine unangemessene Benachteiligung dar.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb der Inhaber von der Gemeinde Sylt ein Reihenhaus im Wege des Erbbaurechts, wobei der zu zahlende Preis weit unterhalb des eigentlichen Verkehrswertes lag. Mit dieser Praxis will die Gemeinde der auf der beliebten Insel herrschenden Wohnraumnot für Erstwohnsitzinhaber begegnen. Dementsprechend war im Vertrag auch festgelegt, dass der Erwerber die Immobilie nur für sich oder seine Familie als Hauptwohnsitz nutzt, und die Gemeinde im Fall des Zuwiderhandelns eine Rückübertragung verlangen kann. Dieser Klausel zum Trotz, hatte der Erwerber seinen Hauptwohnsitz in Dortmund und vermietete die Immobilie. Nach Kenntniserlangung forderte die Gemeinde vor Gericht die Rückübertragung und hatte mit diesem Begehren auch Erfolg.

Eine Klausel zwecks Verwirklichung sozialer Ziele (günstiger Wohnraum für Anwohner) ist mit dem Erbbaurecht vereinbar. Dies gilt besonders für Sylt, zumal Geldadel und Tourismus die Mietpreise in schwindelerregende Höhen treiben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, warum die beanstandeten Klausel den Inhaber des Erbbaurechts unangemessen benachteiligt. Folglich kann die Gemeinde Sylt eine Rückübertragung und ggf. eine Entschädigung verlangen.
 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 2 U 2 14 vom 05.06.2014
Normen: § 1 I ErbbauRG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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