Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Lose auf dem Balkon aufgestellte Satellitenschüssel rechtens

Mieter dürfen auf den von ihnen mitgemieteten Balkon eine Parabolantenne aufstellen, sofern diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.


Mit seiner Entscheidung gab das Gericht einem Mieter recht, der auf seinen Balkon eine auf eine Metallstange montierte Antenne stehen hatte. Diese wurde durch einen Sonnenschirmständer gehalten, ohne dass die Antenne in irgendeiner Form fest am Gebäude montiert war. Der Vermieter sah hierin eine Beeinträchtigung der Gebäudeoptik und forderte vergeblich die Entfernung.

Das Gericht teilte mit, dass Mieter aufgrund des Mietvertrages dazu berechtigt sind, ihre Wohnung in einer Art und Weise auszustatten, welche ihrem Geschmack entspricht oder ihnen das Leben schöner macht. Wurde auch ein Balkon vermietet, so gilt dieser Grundsatz auch für diesen. Erfasst ist von der Balkonnutzung aber nicht nur das Aufstellen von Gartenmöbeln oder einem Sonnenschirm, sondern auch eine dem Mieter genehme Ausstattung. Ob diese Balkongestaltung den Nachbarn oder dem Vermieter gefällt ist dabei unerheblich, da Geschmäcker verschieden sind und manch einer vielleicht auch einen Sonnenschirm als optische Beeinträchtigung empfindet. Insbesondere ist die Antenne auch nicht fest mit dem Gebäude verbunden worden, was eine unbefugte Nutzung sein würde, wie das Gericht in Anlehnung an zwei frühere Entscheidungen ausführte.

So bohrte in einem Fall ein Mieter sogar ein Loch zwecks Kabeldurchführung in den Fensterrahmen, worin das Gericht seinerzeit ein rechtswidriges Verhalten des Mieters erkannte.
 
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil AG Hamburg 409 C 169 12 vom 18.06.2013
Normen: §§ 535, 541 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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