Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bauhandwerker müssen sich selbst sichern

Ein ungesicherter Bauhandwerker kann bei einem Sturz von einem Dach keinen Schadensersatz bzw.

Schmerzensgeld von dem Bauherrn verlangen.

Genau diese Forderung wollte ein Elektriker aber vor Gericht bestätigt wissen. Von dem Bauherrn mit der Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Hallendach beauftragt, stürzte er durch ein Lichtfeld auf den rund sieben Meter tiefer gelegenen Hallenboden. Schwerste Verletzungen waren die Folge. Die Dacharbeiten hatte er ohne eine Sicherung durchgeführt, insbesondere war das Lichtfeld nicht vor der Ausführung der Arbeiten entsprechend stabilisiert worden. Einen Teil der Schuld sah er bei dem Bauherrn, da dieser eine ordnungsgemäße Absicherung hätte anweisen müssen.

Diese Auffassung nicht teilend, wies das Gericht darauf hin, dass den privaten Bauherrn keine Pflicht zu einer entsprechenden Anweisung trifft. Denn bei einem Fachmann kann der Bauherr von einer gewissen Professionalität und Umsichtigkeit im Hinblick auf die Absicherung ausgehen. Die Absicherung obliegt grundsätzlich dem Handwerker selbst, weshalb eine andere Sichtweise auch nicht in Betracht kommt, wenn der Bauherr vorab sieht, dass der Handwerker keine Sicherungsmaßnahmen ergreift. Die Forderung war dementsprechend abzulehnen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 11 W 15 14 vom 21.02.2014
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-87 drtm-bns 2024-12-27
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