Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Einfirsthof

Die Montage von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden bleibt eine Frage des Einzelfalls.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Montage einer entsprechenden Anlage auf einem denkmalgeschützten Einfirsthof. Das historische, knapp 37 Meter lange Gebäude sollte nach dem Willen des Eigentümers auf der südlichen Dachseite zu zwei Dritteln mit einer entsprechenden Anlage ausgestattet werden. Die entsprechende Baugenehmigung wurde ihm jedoch von Amt und Gericht verweigert.

Demnach sind bei der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung stets die sich widerstreitenden Interessen miteinander abzuwiegen. Vorliegend war den Belangen des Denkmalschutzes der Vorzug gegenüber dem Wunsch des Eigentümers nach einem Schutz des Klimas der Vorzug zu geben. Denn die großflächige Montage der Photovoltaikzellen würde die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung des Bauwerks erheblich einschränken. Vor diesem Hintergrund durfte die Genehmigung verweigert werden.

Anmerkung: Wie wir in der Vergangenheit berichteten, verhielt es sich in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. anders, welches eine Solaranlage genehmigte, da es in dieser eine nur geringe optische Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Gebäudes sah (Az: 4 K 1119/10.NW).
 
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil VGH M 1 B 122569 vom 19.12.2013
Normen: Art. 14, 20a GG, Art. 6 DSCHG BY,
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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