Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Offenlegung der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Verbreitung von nachteiligen aber wahren Tatsachenbehauptungen über eine Person kann gegenüber dem Informationsinteresse Dritter unterliegen, so dass gegen die Verbreitung wahrer nachteiliger Tatsachen nicht vorgegangen werden kann.


In dem Verfahren wandte sich ein Wohnungseigentümer gegen die Verbreitung der zutreffenden Äußerungen, dass gegen seine Eigentumseinheit ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet und ein Termin zur Zwangsversteigerung festgesetzt wurde. Zudem wurde auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft über diese Ereignisse unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt berichtet und das Gesprochene wurde protokolliert. Insbesondere wurde explizit darauf hingewiesen, auf künftige Wohngeldrückstände zu achten und gegebenenfalls sofort gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Der Kläger sah hierdurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Bei wahren Tatsachen hat der Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die wahren Tatsachenbehauptungen hinzunehmen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützter Belange der Parteien die Meinungsfreiheit zugunsten der die Äußerungen tätigenden Partei überwiegt.
Darüber hinaus sind wahre Tatsachenbehauptungen nur dann rechtswidrig, wenn sie die Intim- oder Privatsphäre bzw. eine andere besonders geschützte Sphäre betreffen und sich nicht durch ein besonderes Interesse rechtfertigen lassen bzw. einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der nicht im Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Zwar kann die Offenbarung wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu einer Herabsetzung des Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch führen. Dieser Schluss muss jedoch nicht zwangsläufig gezogen werden, mithin gab der Kläger selber an, die Zwangsversteigerung erfolge nur aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der finanzierenden Bank. Mildernd berücksichtigte das Gericht auch, dass die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht offengelegt wurden. Zudem wurden die Äußerungen nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit getätigt, sondern lediglich im geschlossenen Kreis der Wohnungseigentümergemeinschaft, mithin ist die Wohnungseigentümerversammlung nicht öffentlich.

Das berechtigte Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Kenntnis von der Zwangsversteigerung, sieht das Gericht aufgrund eines möglicherweise bevorstehenden Zahlungsausfalls hinsichtlich des Wohngeldes des Betroffenen, der dann von den übrigen Wohnungseigentümern zu tragen bzw. aufzufangen ist.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 15 U 4931 10 vom 24.01.2011
Normen: GG Art. 2, 5; StGB § 193; BGB §§ 823, 1004
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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