Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schadensersatz bei Erwerb einer nicht genehmigten Wohnung

Aktuell tobt auf der deutschen Insel Langeoog ein Krieg um Dachgeschosse, welche in den vergangenen Jahrzehnten von den Eigentümern ausgebaut und als Ferienwohnungen verkauft wurden.

Ob es an der angeblichen Eigenheit der Insulaner liegt mag dahinstehen, jedenfalls "vergaßen" viele Eigentümer vor dem Ausbau eine entsprechende Baugenehmigung einzuholen. Als Folge daraus sehen sich aktuell rund 700 Erwerber von Ferienwohnungen mit unliebsamen Fragen des zuständigen Bauamtes konfrontiert. Zu dieser Problematik passt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches den Erwerbern zumindest ihre Möglichkeiten gegenüber den Verkäufern aufzeigt.

Demnach stellt die fehlende Baugenehmigung einen Sachmangel dar. Hätten sich dem Verkäufer Tatsachen aufdrängen müssen, welche einen Mangel der Wohnung begründen, stellt die unterlassene Information des Käufers ein arglistiges Verschweigen dar. In einem solchen Fall kann der Käufer nicht nur vom Vertrag zurücktreten, vielmehr kann er auch den Ersatz der angefallenen Notargebühren verlangen und ggf. die Mehraufwendungen für eine Ersatzwohnung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 266 11 vom 12.04.2013
Normen: §§ 434, 444 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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