Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Über die Zulässigkeit von Quotenregelungen im Mietvertrag

Grundsätzlich sind Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages zulässig, sofern sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen und für ihn ausreichend verständlich formuliert sind.

Hier ging es um eine Klausel, die eine sogenannte Quotenregelung beinhaltete. Zum Verständnis: In Mietverträgen sind fast immer Regelungen über die sogenannten Schönheitsreparaturen enthalten. Schönheitsreparaturen sind Reparaturen welche aufrgrund der Abnutzung des Wohnraums gemacht werden müssen. In der Regel werden dafür Fristenpläne aufgestellt, die dem Mieter in etwa den Zeitraum der vorzunehmenden Reparaturen aufzeigen sollen; starre Fristenpläne sind unzulässig. Es muss noch ausreichend Spielraum vorhanden sein. Quotenregelungen finden immer dann Anwendung, wenn das Mietverhältnis schon vor Ablauf des Fristenplans beendet wird. Der Vermieter behält es sich dann vor, anteilig einen Teil für die anstehenden Schönheitsreparaturen von der Kaution einzubehalten bzw. zu verlangen. Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung deutlich, dass Quotenregelungen unwirksam sind, die die Möglichkeit der Berechnung genau vorgeben und dem Mieter keine andere Wahl lassen, als den in der Berechnung berücksichtigten Betrag zu zahlen. Für den Mieter entstünde mithin der Eindruck einer Verpflichtung zur Zahlung der berechneten Quote. Die hier verwendete Klausel hatte den Inhalt: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Diese Art von Vorformulierung stellt für den Mieter eine unangemessene Benachteiligung dar, so dass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 285 12 vom 29.05.2013
Normen: § 307 I 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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