Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Werkvertrag auch bei teilweiser Schwarzgeldabrede nichtig

Vereinbaren Handwerker und Auftraggeber die nur teilweise Erbringung einer Leistung in Schwarzarbeit ist auch der restliche Vertrag als nichtig anzusehen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt einigten sich ein Elektriker und ein Bauherr darauf, dass ein geringerer Teil der anstehenden Arbeiten ohne Rechnung durchgeführt werden sollte. Nach der Beendigung der Arbeiten zahlte der Bauherr nur einen Teil des vereinbarten Betrages und machte Mängel an der elektrischen Anlage geltend. Vor Gericht scheiterte der Handwerker mit seiner Forderung auf Zahlung des restlichen Betrages.

Das Gericht wies begründend darauf hin, dass bei einer teilweisen Verrichtung einer Tätigkeit in Schwarzarbeit der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten ist. Denn nur so kann Schwarzarbeit effektiv bekämpft werden. Dementsprechend steht dem Handwerker nicht der vereinbarte Lohn zu und dem Bauherrn keine Beseitigung der Mängel.

Auch scheitert eine Inanspruchnahme des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, da die Anerkennung eines solchen Anspruchs dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuwider laufen würde.
 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 1 U 24 13 vom 16.08.2013
Normen: § 1 II SchwarzArbG, §§ 134, 139, 670, 677 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
Kanzlei nahe Ueberlingen, Opferentschaedigung Friedrichshafen, Garantie Friedrichshafen, Vertragsrecht Deggenhausertal, Schmerzensgeld Wangen im Allgaeu, Eigentum Friedrichshafen, Verteidigung Strafverfahren Deggenhausertal, Kaufvertrag Bad Waldsee, Zwangsvollstreckung Friedrichshafen, Rechtsanwaltskanzlei nahe Wangen im Allgaeu