Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mietkostenübernahme innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch bei Sanktionen

Werden einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Sozialmittel gestrichen muss der Sozialleistungsträger trotzdem für die Gesamtkosten der Unterkunft aufkommen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt teilten sich eine Mutter und ihr 22 Jahre alter Sohn eine Wohnung als Bedarfsgemeinschaft. Infolge mehrerer Pflichtverletzungen wurden dem Sohn die Sozialmittel für eine Dauer von drei Monaten zu 100% gestrichen. Als Folge daraus erhöhte sich auch der Anteil der selbst zu tragenden Wohnungsmiete, da diese infolge der Sanktion ebenfalls nicht mehr in voller Höhe gezahlt wurde. Der hiergegen gerichteten Klage war Erfolg beschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kosten in einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich zu teilen sind. Vorliegend war jedoch von diesem Grundsatz abzuweichen, da die Betroffenen die Mietkosten nicht über die vorhandenen Mittel bezahlen konnten. Andernfalls würde die Mutter in eine Art von "Mithaftung" für das Fehlverhalten ihres Sohnes genommen werden, da sie wegen der Grundsätze einer Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihrer finanziellen Mittel auch für ihren Sohn verpflichtet ist. Dem Argument des Sozialleistungsträgers, dass die Sanktionen in diesem Fall ihren Zweck verfehlen würden, schenket das Gericht vor diesem Hintergrund kein großes Gewicht mehr.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 67 12 R vom 23.05.2013
Normen: §§ 22 I, 31 II a.F. SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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