Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Betreiber einer Windkraftanlage kann zur Lärmmessung verpflichtet werden

Auch ohne Anhaltspunkte für ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte können Behörden die Betreiber von Windkraftanlagen zur Durchführung einer Lärmmessung verpflichten.


Diese Erfahrung musste ein Betreiber in Siegen machen nachdem sich Anwohner über den von der Anlage ausgehenden Lärm beschwert hatten. Darauf hin verlangte die zuständige Behörde eine Lärmmessung durch den Betreiber auf dessen Kosten. Dieser führte vor Gericht aus, dass eine Überschreitung der ohnehin zu niedrig angesetzten Grenzwerte ausgeschlossen sei, weshalb man ihm auch die Kostenübernahme für die Messung in Höhe von rund 16.000 Euro nicht zumuten könnte.

Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass nach dem Gesetz eine Lärmmessung auch ohne konkrete Anhaltspunkte angeordnet werden kann. Dem steht auch nicht die seinerzeit rechtmäßig erteilte Baugenehmigung entgegen. Selbst die von der Verwaltung bereits durchgeführten Lärmmessungen lassen die Notwendigkeit der Maßnahme nicht entfallen. Denn aufgrund dieser Messungen kann eine Lärmpegelüberschreitung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Klage des Betreibers im Ergebnis abzuweisen war.
 
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil VG HSK 7 K 801 12 vom 25.04.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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