Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Jobcenter muss Kosten einer Mieterhöhung nach Modernisierung tragen

Selbst wenn die Modernisierung auf den Wunsch des Mieters zurück geht, ist das Jobcenter zur Übernahme einer folgenden Mieterhöhung verpflichtet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt modernisierte der Vermieter auf den Wunsch seiner alleinerziehenden Mieterin das Badezimmer, nachdem es in der Vergangenheit wiederholt zu Schimmelbefall gekommen war. Im Anschluss daran erfolgte eine Mieterhöhung von knapp 30 Euro. Den Antrag auf Übernahme der Mieterhöhung verweigerten das Jobcenter und auch die unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das Landessozialgericht führte aus, dass die auf Wunsch erfolgte Modernisierung der Situation vergleichbar sei, dass nach einem nicht notwendigen Umzug das Jobcenter höhere Mietkosten tragen soll. Diese Kosten müssten nicht übernommen werden. Diese Auffassung stieß vor dem Bundessozialgericht jedoch auf Ablehnung.

Nach dem Gesetz muss das Jobcenter sämtliche angemessenen Kosten tragen, die sich für Unterkunft und Heizung ergeben. Dem Gesetz ist keine Beschränkung zu entnehmen, nach der nur solche Kosten zu tragen sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit vorhanden waren. Somit sind auch Mieterhöhungen infolge einer Modernisierung zu zahlen. Darüber hinaus verwarf das Gericht einen Vergleich mit einem unnötigen Umzug und ließ somit die Frage nach der Notwendigkeit der Modernisierung ungeklärt.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 32 12 R vom 23.08.2012
Normen: § 22 I S.2 SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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