Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schmerzen beim Treppensteigen rechtfertigen Umzug in teurere Wohnung

Bei gesundheitlichen Problemen kann das Jobcenter zur Übernahme der Kosten für eine teurere Wohnung verpflichtet sein.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bewohnte die 59-jährige Klägerin eine Wohnung im vierten Stock eines Mietshauses. Ein Aufzug war in dem Objekt nicht vorhanden. Aufgrund gesundheitlicher Defizite hatte sie beim Treppe steigen erhebliche Schmerzen und begehrte deshalb den Umzug in eine teurere, aber günstiger gelegene Wohnung und eine entsprechende Kostenübernahme durch das Amt. Zu Unrecht, wie das Jobcenter befand.

Drei durch das Gericht beauftragte Ärzte kamen hingegen zu der Erkenntnis, dass die Frau über einen Knorpelschaden im Kniegelenk verfügt und darüber hinaus die Lendenwirbelsäule beschädigt ist. Ein beschwerdefreier Transport der Einkäufe in den vierten Stock sei dementsprechend nicht möglich.

Diesen Ausführungen folgend befand das Gericht, dass gerade bei gesundheitlichen Problemen die Anforderungen an die Notwendigkeit eines Umzugs nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Denn auch eine nicht auf Sozialleistungen angewiesene Person zieht in einer solchen Situation um, weshalb dem Antrag der Frau auf Übernahme der höheren Mietkosten stattzugeben war.
 
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 25 AS 832 12 ER vom 10.01.2013
Normen: § 22 I S.2 SGB II, § 86b II SGG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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