Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Breite der Treppe in einem Mehrfamilienhaus nach Einbau eines Treppenlifts

Bei dem Einbau eines Treppenlifts in ein Mehrfamilienhaus muss die frei begehbare Restbreite der Treppe mindestens einen Meter betragen.


Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Fall eines 88 Jahre alten Klägers. Dieser hatte mit der Zustimmung der Hausverwaltung einen Treppenlift zu seiner im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung einbauen lassen. Eine Genehmigung des Bauamts lag hingegen nicht vor. In der Folge wurde ihm durch selbiges auferlegt, den Lift wieder auszubauen. Zur Begründung führte man an, dass durch den Lift die Breite des Treppenhauses unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von einem Meter gesunken war. Dieser Auffassung schloss sich auch das Gericht an.

Die gesetzlich Festgelegte Mindestbreite von einem Meter dient vornehmlich dem Brandschutz. Bei einem Brand sei demnach davon auszugehen, dass infolge panikhafter Reaktionen schnelle Personen langsame Personen auf der Treppe überholen. Bei einer Breite von einem Meter sei ein solch riskanter Überholvorgang gerade noch möglich, bei einer geringeren Breite würden die fliehenden Personen aufgrund der beengten Situation erheblich gefährdet.

Ausdrücklich wies das Gericht auch darauf hin, dass es zwar im Jahr 2004 einen ministerialen Erlass gab, aufgrund dessen in bestimmten Fällen auch eine geringere Treppenbreite zulässig ist. Ein solcher ist aber nicht dazu geeignet, bestehende zwingende Gesetze ausser Kraft zu setzen. Deshalb erfolgte die Anordnung zur Entfernung des Treppenlifts rechtmäßig.
 
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil VG GE 5 K 2704 12 vom 26.09.2012
Normen: §§ 36 V, 73 BauO NRW
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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