Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zu langsame Bauausführung kann für Bauunternehmen teuer werden

Ist ein Bauunternehmer mit der Fertigstellung eines Objekts in Verzug geraten und Unterlässt er die Vorlage eines Bauzeitenplans, so muss er mit einem Rücktritt des Bauherrn leben, ohne das ihm eine Entschädigung zusteht.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt schlossen Bauherr und Bauunternehmen einen Vertrag über die Errichtung und den Kauf einer 700.000 Euro teuren Immobilie in Dresden. Am Tag des geplanten Einzugs befand sich die Wohnung noch im Rohbau und selbst ein halbes Jahr später war eine Fertigstellung noch immer nicht erfolgt. Nachdem der Bauherr dem Bauunternehmen erfolglos eine Frist zur Fertigstellung gestellt hatte trat er vom Kaufvertrag zurück. Der Bauunternehmer seinerseits forderte 240.000 Euro Schadensersatz von dem ehemaligen Bauherrn, da er die Frist als zu kurz bemessen erachtete und die Wohnung nicht mehr zu dem geplanten Preis verkaufen könnte.

Dieser Auffassung wollten sich die Richter nicht anschließen und führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass der Bauunternehmer mit Verstreichen des ursprünglichen Fertigstellungstermines verpflichtet gewesen wäre einen Zeitplan vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, wann er unter größtmöglicher Anstrengung mit seinen Arbeiten fertig sei. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang hätte sich der Bauherr seinerseits dann erklären müssen, ob er mit dem neuen Zeitplan einverstanden sei. Da der Bauunternehmer es vorliegend unterließ, einen solchen Zeitplan vorzulegen, stünde ihm somit auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 24 U 150 04 vom 31.05.2007
Normen: §§ 631, 640, 326 a.F., 323 II BGB, §§ 3 II, 7 MaBV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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