Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eilantrag gegen Errichtung einer Moschee erfolglos

Eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee in einem Baugebiet mit Wohneinheiten, gewerblichen Flächen und Industriebebauung ist nicht rechtswidrig.


Die Klägerin sah in der erteilten Genehmigung einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da aufgrund des Moscheebetriebes auch des Nachts mit einer Lärmbelästigung zu rechnen sei, die dem Charakter einer Wohnbebauung widerspreche. In der Baugenehmigung war unter anderem eine Nutzung der Moschee in bis zu zehn Nächten zwecks Durchführung von Sonderveranstaltungen vorgesehen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nur in Teilen. Nach seiner Auffassung füge sich die Moschee als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke in das Umfeld ein und habe auch keine überregionale Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet baurechtlich unzulässig wäre. Vielmehr käme der Großteil der zukünftige Nutzer aus der unmittelbaren Umgebung und an hohen Feiertagen sei ein größerer, auch überregionaler Andrang, durchaus im Rahmen des für kirchliche und kulturelle Einrichtungen Üblichen. Zu einer anderen Einschätzung kam das Gericht lediglich im Bezug auf die nächtliche Nutzung. Hier seien nach der Nutzungsbeschreibung der Moschee lediglich vier nächtliche Veranstaltungen im Jahr genehmigungsfähig und nicht die genehmigten zehn Nächte.
 
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil VG HSK 14 L 218 11 vom 17.05.2011
Normen: § 29 ff., 34 I BauGB, §§ 4 II Nr.3, 6 II Nr.5 BauNVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-29 wid-87 drtm-bns 2024-12-29
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