Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eigentümer trägt Kosten für den Abriss seines Gebäudes durch die Gemeinde

Beauftragt das zuständige Bauamt eine Baufirma mit dem Abbruch eines baufälligen Gebäudes, so dürfen die hierdurch entstehenden Kosten auf den Eigentümer abgewälzt werden.

Voraussetzung ist, dass durch das baufällige Gebäude erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit entstehen.

In dem entschiedenen Sachverhalt drohte ein Teil der Gebäudefassade auf die Straße zu stürzen, nachdem von Außen bereits eine deutliche Neigung zu erkennen war. Nach Feststellung des Bauamtes war mit einem Sturz der Fassade auf die Straße und einer davon ausgehenden Gefahr für Leib und Leben vorbeikommender Passanten jederzeit zu rechnen. Da der Eigentümer schon in der Vergangenheit nicht zu erreichen war, wurde deshalb der sofortige Abriss im Wege des sofortigen Vollzugs angeordnet. Gegen die in der Folge ergangene Aufforderung zur Kostentragung dieser Maßnahme wandte sich der Eigentümer mit seiner Klage. Seinem Begehren folgte das Gericht nicht. Vielmehr sei die zuständige Behörde zur Durchführung der Maßnahme berechtigt und verpflichtet gewesen, da der Gebäudezustand zu einem nicht zu tolerierenden Gefährdungspotential für die Allgemeinheit führte. In Zusammenhang mit der langen Untätigkeit des Klägers, sich selbst um sein Objekt zu kümmern, entsprächen Abriss und Kostenbescheid somit den gesetzlichen Grundlagen für eine solches Handeln der Behörde.
 
Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil OVG SL 2 A 407 09 vom 03.02.2010
Normen: § 13 I S.1 LBO 2004, §§ 18 II, 77 I, IV, 10 I SvwVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-87 drtm-bns 2024-12-28
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