Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Vorbehalt nur ein Mal möglich

Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen hat ein Vermieter ein Wahlrecht, ob er eine Mieterhöhung im Wege des vereinfachten Umlageverfahrens vornimmt oder den Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auffordert.


Im vereinfachten Umlageverfahren kann der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters direkt die erhöhte Miete verlangen, wobei er keine Kappungsgrenze und keine Jahressperrfrist einhalten. Zudem kann die erhöhte Miete sogar über die ortsübliche Miete hinausgehen.

Fordert der Vermieter den Mieter zunächst auf, zu einer Mieterhöhung zuzustimmen, so kann er danach eine Mieterhöhung im Wege des vereinfachten Umlageverfahrens nur noch sehr eingeschränkt vornehmen, mithin gilt hierbei das Verbot von kummulativen Mieterhöhungen.

Will der Vermieter zunächst eine Mieterhöhung im Wege der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung vornehmen und anschließend eine weitere Mieterhöhung im Wege des vereinfachten Umlageverfahrens vornehmen, so geht dies nicht, wenn der Vermieter im ersten Mieterhöhungsverlangen nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass die Grundlage der Mieterhöhung nicht der modernisierte sondern der gegenwärtige Zustand ist und eine weitere Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung vorbehalten ist.
Macht der Vermieter insoweit keinen Vorbehalt, so muss der Mieter davon ausgehen, dass der modernisierte Zustand des Mietobjektes die Basis für die Mieterhöhung bildet und Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist.
 
Amtsgericht Kerpen, Urteil AG Kerpen 104 C 321 2010 vom 21.06.2011
Normen: BGB §§ 558,559
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-29 wid-87 drtm-bns 2024-12-29
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