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Das Bundessozialgericht entschied in letzter Instanz, dass ein Stiefvater, der unverbindlich und freiwillig den Kindsunterhalt übernommen hatte, diese Zahlungen nicht beim Beantragen von Sozialleistungen geltend machen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Bemessung von Sozialleistungen sei ausschließlich eine auf einer rechtlichen Grundlage erfolgte und einklagbare Unterhaltsleistung. Im vorliegenden Fall sei der Stiefvater mit der allgemeinen, mündlich erklärten Absicht, für die Stiefkinder zu sorgen jedoch gerade keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Unterhaltsverpflichtet sei weiterhin der leibliche Vater der Kinder, so der Senat. Für den gezahlten Unterhalt sei der dem Stiefvater gegenüber aber nicht ausgleichspflichtig (Aktenzeichen: B 7 AL 26/00 R).
Der Stiefvater übernahm in dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall freiwillig durch mündliche Erklärung den Unterhalt seiner Stiefkinder und erbrachte diesen regelmäßig, da deren leiblicher Vater seiner Unterhaltspflicht nicht vollständig nachkam. Als der Stiefvater die Gewährung von Sozialleistungen beantragte, machte er die Unterhaltsaufwendungen zur Bemessung der Sozialleistungen geltend. Jedoch lehnte die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung der Sozialleistungen ab.