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Elternteile sind zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Diese Verpflichtung wird auch durch eine Scheidung nicht berührt. Ebenso hat eine Wiederverheiratung eines oder beider Elternteile keinen Einfluss auf das Bestehen der Unterhaltspflicht. Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich zunächst nach dem Einkommen der beiden Elternteile. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch zur Hälfte auch das restliche Familieneinkommen, das sich durch die Wiederverheiratung auf Seiten eines oder beider Elternteile ergibt.
Somit kann ein Elternteil trotz geringerem Eigeneinkommen gegenüber dem anderen Elternteil mit höherem Einkommen unterhaltspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte des geringer Verdienenden ebenfalls ein eigenes Einkommen bezieht. Schließlich stellt auch die Betreuung eines Kindes eine Form des Unterhaltes dar, die der des Barunterhaltes gegengerechnet werden kann.