Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mütterliches Vetorecht ist verfassungskonform

Der Vater eines unehelichen Kindes kann nach wie vor nur mit Zustimmung der Mutter das Erziehungs- und Sorgerecht zugesprochen bekommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Vater eines unehelichen Kindes nach wie vor die Zustimmung der Mutter braucht, damit er vor Gericht das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhält. Etwas anders sieht es nur für Paare aus, die sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben. Denn an diesem Tag trat die Reform des Kindschaftsrechts in Kraft, die den Eltern eines unehelichen Kindes schon bei dessen Geburt die Möglichkeit gibt, ein gemeinsames Sorgerecht zu vereinbaren. Für "Altfälle" hat der Gesetzgeber jedoch keine Übergangsregelung geschaffen, und das genau kritisieren die Verfassungsrichter.

Davon abgesehen ist es nach Meinung der Richter im Hinblick auf das Wohl des Kindes mit dem Grundrecht der Familie vereinbar, dass ein Konsens zwischen den beiden Eltern erforderlich ist. Kommt es nicht zum Konsens, hat die Mutter nach wie vor Vorrang beim Sorgerecht. Eine gerichtliche Erzwingung des Sorgerechts für den Vater ist daher nicht denkbar. Auch stelle einer Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu erteilen, keine missbräuchliche Ausübung des Elternsorgerechts dar.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-83 drtm-bns 2024-12-04
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