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Wenn aus Vermögensgegenständen laufende Einnahmen erzielt werden, dürfen diese im Falle einer Scheidung nicht sowohl jeweils beim Zugewinnausgleich als auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. So sehen es zumindest die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Das Gericht begründet seine Auffassung mit der unbilligen Doppelbelastung, die für den Ausgleichspflichtigen entsteht: Denn der muss nicht nur im Zuge des Zugewinnausgleichs einen Betrag bis zur Hälfte des aktuellen Wertes eines Unternehmens aufbringen, sondern sich bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts auch noch die aus dem Unternehmen gewonnenen Einkünfte anrechnen lassen. Nach der Entscheidung des Gerichts darf die Quelle des Zugewinnausgleichs aber nicht zugleich Unterhaltsquelle sein.