Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Neues Recht im Versorgungsausgleich

Voraussichtlich ab dem 1. September 2009 gilt für Scheidungen neues Recht beim Versorgungsausgleich.

Neben dem Zugewinnausgleich und dem Unterhaltsrecht stellt der Versorgungsausgleich die dritte Säule der Auseinandersetzung einer Ehe im Scheidungsfalle dar. Während der Zugewinnausgleich Vermögenszuwächse während der Ehe betrifft und das Unterhaltsrecht die nähere Zukunft der Geschiedenen erfasst, bezieht sich der Versorgungsausgleich auf die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge. Zur Vereinfachung dieses oftmals komplizierten Ausgleichs hat der Deutsche Bundestag am 12. Februar 2009 ein Reformgesetz beschlossen, dass, soweit der Bundesrat zustimmt, ab dem 1. September 2009 gelten soll und alle ab diesem Datum vor Gericht anhängigen Scheidungen betrifft.

Kernstück des neuen Rechts wird die sogenannte interne Teilung von Versorgungsansprüchen sein. Bisher erfolgten eine Verrechnung aller vorhandenen Versorgungsansprüche und die Zuteilung eines einzigen Anspruchs an den Ausgleichsberechtigten. Stattdessen erhält der Ausgleichsberechtigte zukünftig jeweils einen eigenen Anspruch gegen jeden Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten. Hat der Ausgleichsverpflichtete neben der gesetzlichen Altersvorsorge auch Ansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge, dann erhält der Ausgleichsberechtigte zukünftig ebenfalls solche Ansprüche. Besteht nur ein geringfügiger Ausgleichsanspruch oder stimmt der Ausgleichsberechtigte zu, kann auch weiterhin anstelle eines Versorgungsausgleichs eine Einmalzahlung zur Abgeltung erfolgen. Schließlich soll bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren nur noch dann ein Ausgleich stattfinden, wenn dies von einem Ehepartner beantragt wird. Auch kann das Familiengericht von sich aus bei annähernd gleichen Versorgungsansprüchen von einem Ausgleich absehen. Und schließlich wird der Spielraum für vertragliche Vereinbarungen vergrößert

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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