Die Trennung der Eheleute kann danach den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung zur Folge haben.
In dem entschiedenen Fall, lebte die Tochter der zuwendenden Schwiegereltern seit 2002 in nichteheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Schwiegereltern wandten dem Paar zur Finanzierung der Immobilie insgesamt 104.109,10 Euro zu. Ende Februar 2013 trennte sich das Paar. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.
Die Schwiegereltern gewannen den Prozess. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Die Schwiegereltern durften berechtigterweise davon ausgehen, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.