Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kindesunterhalt trotz neuen Partners der Mutter

Der Anspruch auf Kindesunterhalt einer nichtehelichen Mutter gegen den Vater des Kindes geht nicht deshalb verloren, weil die Kindesmutter einen neuen Partner hat, mit diesem in einer festen Beziehung steht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand gründet.

Insoweit wird die Kindesmutter anders behandelt, als wenn Sie Ihren neuen Partner heiraten würde. Demnach führt nur eine neue Heirat zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

In dem entschiedenen Fall, verlangte die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter Unterhaltszahlungen von dem Vater des Kindes für die ersten drei Lebensjahre. Die Kindesmutter konnte nach der Geburt Ihres Kindes nicht ihr vor der Geburt erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen. Der Vater jedoch erzielte ein Monatseinkommen von netto 4.800 Euro. Wegen der neuen Partnerschaft der Kindesmutter, reduzierte er den an Sie gezahlten Unterhalt.

Das Gericht entschied, dass der Vater der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt von 2.800 Euro schulde.

Eine Unterhaltsverwirkung ist nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden, da das Gesetz den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angleicht. Der Unterhaltsanspruch einer nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter ist generell strukturell schwächer als der von geschiedenen Ehepartnern. Zudem gibt es bei ohnehin nicht miteinander verheirateten Eltern keine eheliche Solidarität, mithin auch keine nacheheliche Solidarität, die verletzt werden könnte.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 2 UF 273 17 vom 03.05.2019
Normen: § 1603 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-03 wid-83 drtm-bns 2024-12-03
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