Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Pflegeeltern können Verwandten vorgehen

Eine Unterbringung bei Pflegeeltern muss im Einzelfall auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und Betreuung für ein Kind zu übernehmen, wenn dem Wohl eines Kindes damit besser gedient ist.


In dem entschiedenen Fall hat das Gericht einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen, da diese die Kinder aufgrund eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt hat und anschließend selbst unter Betreuung gestellt wurde. Die Angehörigen der Kinder wollten, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen. Diese waren auch zur Aufnahme der Kinder bereit.

Das Gericht entschied jedoch, dass es nicht ausreichend und ausschlaggebend sein kann, dass das Kindeswohl bei den Tanten nicht gefährdet ist, sondern vielmehr, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten "Profi-Pflegefamilie" besser aufgehoben sind als bei ihren Tanten.

Insbesondere hatten sich diese bis dato nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen gehabt. Entscheidend war, dass die stark vernachlässigten Kinder emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse brauchten. Dann seinen Pflegeeltern vorrangig gegenüber Verwandten.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I-8 UF 187 17 vom 20.11.2018
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-83 drtm-bns 2024-12-04
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