Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gemeinsames Sorgerecht für ein nichteheliches Kind nur bei vorhandenem Mindestmaß an Kommunikation

Will ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind haben, so wird er dieses nur bekommen, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung herausstellt, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Elternteile gleichzeitig, nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Grundsätzlich geht das Gesetz nämlich davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Bedürfnissen des Kindes nach einer Beziehung zu beiden Elternteilen entspricht.

Das gemeinsame Sorgerecht kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn sich die Eltern nur flüchtig aus einem One Night Stand heraus kennen und zwischen ihnen auch nicht ein Mindestmaß an Kommunikation möglich ist, weil sie dazu schlichtweg nicht in der Lage sind und zu befürchten ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung zu Gunsten des Kindes nicht möglich sein wird.
Unbeachtlich sind Umstände, die keinen Bezug zu dem Konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.

Kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile dem Kindeswohl widerspricht, so gilt zu Gunsten des Vaters der Zweifelssatz, dass die Übertragung der elterlichen Sorge im Zweifelsfall auf beide Elternteile auszusprechen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 419 15 vom 15.06.2016
Normen: BGB § 1626a Abs. 2; FamFG §§ 155a, 159
[bns]
 
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