Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ist die Behauptung einer Vaterschaft nicht erweislich wahr, kann der als Vater bezeichnete Mann Widerruf und Unterlassung verlangen.

Die Behauptung einer Frau, ein bestimmter Mann sei der Vater ihres Kindes ist eine Tatsachenbehauptung.

Die Frau trägt die Beweislast, wenn unklar ist, ob die Behauptung wahr ist. Im vorliegenden Fall behauptete eine Frau aus München immer wieder, dass ein Mann aus Saudi-Arabien der Vater ihres Kindes sei. Auf sozialen Medien postete sie Bilder von ihrer Tochter und ihrem angeblichen Vater, den sie kennenlernte, als sich dieser aus beruflichen Gründen in München aufhielt. Die Bilder untertitelte sie ihrer Behauptung entsprechend. Der Kläger trug jedoch vor, dass er gar nicht der leibliche Vater sein könne.

Die Frau konnte die Vaterschaft des Mannes nicht beweisen. Deswegen kam das Amtsgericht München zu der Überzeugung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Mannes das Recht auf Meinungsfreiheit der Mutter überwiegt. Auch ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Vaterschaftsbehauptung ist nicht gegeben. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Unterlassung. Die Mutter muss die veröffentlichten Posts von den sozialen Netzwerken entfernen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht allerdings nicht.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 161 C 31397 15 vom 21.07.2016
Normen: § 12 S. 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 862 Abs. 1 S. 2, § 1004 BGB; Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 GG; § 22, § 23 KUG; § 186, § 193 StGB
[bns]
 
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