Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Mehrbedarf bei "Abholservice" durch den Vater

Kann bei ihrer Mutter lebenden Kindern die selbstständige Anreise zu den Besuchswochenenden bei dem auf Sozialleistungen angewiesenen Vater zugemutet werden, hat der Vater keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Abholung der Kinder.


Selbiges begehrte aber ein Leistungsbezieher in dem verhandelten Sachverhalt. Seine 14 und 20 Jahre alten Kinder lebten rund 1,5 h entfernt bei ihrer Mutter. Zwecks gemeinsamer Zeit holte er sie dort für jedes zweite Wochenende ab. Für seinen Fahrkostenaufwand waren ihm bereits Mehrkosten zugebilligt worden, welche er selbst aber als zu gering einstufte.

Das Gericht führte aus, dass den Kindern bei der Fahrtzeit und einem selbst mehrmaligen Umsteigen eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann, ohne dass es einer Abholung durch den Vater bedarf. Vor diesem Hintergrund ist schon die Gewährung des bisher gezahlten Mehrbedarfs fraglich.

Sofern es den Kindern an entsprechenden eigenen finanziellen Mitteln für die Fahrten fehlt, müssen sie sich darüber hinaus selbst an den für sie zuständigen Sozialleistungsträger wenden.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 11 AS 1953 12 ER vom 20.06.2012
Normen: § 21 VI SGB II, § 86 b II SGG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25
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