Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein berechtigtes Interesse an der Einsicht ins Grundbuch bei beabsichtigten Rückschlüssen auf die Betreuungsbedürftigleit des Eigentümers

Wer Einsicht in ein Grundbuch erlangen will, muss hierzu zunächst ein berechtigtes Interesse aufzeigen, welches rechtlicher, wirtschaftlicher oder rein tatsächlicher Natur sein kann.


Ein berechtigtes Interesse hat das OLG München in dem Fall abgelehnt, in dem ein Sohn zur Klärung des Verdachts der Ausnutzung der Hilfsbedürftigkeit seines Vaters Einsicht in das Grundbuch verlangte. Der sich nicht mehr bei bester Gesundheit befindende Vater war Eigentümer eines Anwesens, in dem er seinen Lebensabend verbringen wollte und befand sich nun entgegen seiner ursprünglichen Pläne auf Wohnungssuche. Der Sohn hatte den Verdacht, dass der Vater sein Anwesen einer seiner Töchter übertragen habe, ohne sich ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern und dies unter Ausnutzung einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. einer erheblichen Willensschwäche geschehen war und dem wirklichen Willen des Vaters widersprach. Er hatte den Verdacht, das eine Betreuungsbedürftigkeit des Vaters vorliegt und wollte im Falle einer Bestätigung dieses Verdachts, durch eine Verfügung über das Anwesen des Vaters, Maßnahmen zur Unterstützung seines Vaters treffen.
Das OLG München lehnte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch ab, da sich nach der Ansicht des Gerichts aus der Feststellung, ob der Vater noch als Eigentümer seines Anwesens eingetragen ist bzw. ein Wohnrecht vorbehalten ist, keine Rückschlüsse auf eine Hilfsbedürftigkeit, Übervorteilung oder finanzielle Schwierigkeiten des Vaters ziehen lassen.

(Die Entscheidung des Gerichts stellt jedoch keinen Regelfall dar, mithin wird ein solcher Sachverhalt von anderen Gerichten durchaus gegenteilig beurteilt)
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 253 11 vom 22.06.2011
Normen: GBO § 12 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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