Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei Inhaftierung des Kindes kein Kindergeld

Für die Zeit von Untersuchungs- und Strafhaft steht den Eltern eines inhaftierten Kindes kein Anspruch auf Kindergeld zu.


Vorab: Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einen Ausbildungsplatz entweder nicht gefunden hat oder die Ausbildung nicht fortsetzen konnte, wird Kindergeld gezahlt. Ob das aber auch gilt, wenn das Kind infolge einer Straftat inhaftiert wurde, hatte das Finanzgericht Berlin zu klären.

In dem Verfahren war ein 20-jähriger Jurastudent dabei erwischt worden, wie er sich seinen Studienunterhalt anscheinend mit Drogentransporten verdiente. Wegen dieser Straftat wurde er zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter begehrte die weitere Zahlung des Kindergeldes mit der Begründung, dass ihr Sohn studienwillig gewesen sei, aus objektiven Gründen aber an einer Fortsetzung des Studiums gehindert sei.

Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass die Situation de Nachwuchsrechtswissenschaftlers nicht mit einem Kind vergleichbar sei, das seine Ausbildung etwa wegen einer Erkrankung oder wegen einer Schwangerschaft abbricht. Vielmehr hat der Filius die Ursache für die Unmöglichkeit der weiteren Studien mit seiner Straftat selbst gesetzt, weshalb eine Fortzahlung des Kindergeldes nicht gerechtfertigt ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zuließ und dieser so die Gelegenheit hat, Klarheit in die bisher uneinheitliche Rechtsprechung zu bringen.
 
Finanzgericht Berlin, Urteil FG B 10 K 10288 08 vom 06.07.2010
Normen: §§ 32 IV S.1 Nr.2 a, 63 I S.1 Nr.1 EStG 2002
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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