Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Witwenrente beim Tod kurz nach der Eheschließung

Bei der Bewilligung der Witwenrente nach einer kurzen Ehe kommt es auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.


Darauf wies das Sozialgericht Heilbronn in einer Entscheidung zu diesem Thema hin und folgte damit dem Begehren der frischgebackenen Ehefrau und Witwe. Bereits gute dreißig Jahre verheiratet trennte sich das Paar im Jahr 2002, heiratete jedoch im September 2010 erneut. Knapp eine Woche nach der Eheschließung erlag der Ehemann einem Krebsleiden. Der Antrag der Witwe auf Witwenrente wurde abgelehnt, da die Rentenversicherung von dem vorliegen einer sogenannten "Versorgungsehe" ausging, also einer Ehe deren einziger Zweck die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen ist.

Dieser Ansicht nicht folgend, schloss sich das Gericht den Ausführungen der Witwe an. Demnach pflegte sie den Verstorbenen schon seit einem Jahr vor der erneuten Eheschließung, auch sei die Ehe faktisch schon seit längerem wieder aufgenommen worden.

Entscheidend dürfte für das Gericht aber auch gewesen sein, das finanzielle Aspekt schon deshalb keine Rolle gespielt haben dürften, da die Witwe selbst einen eigene Anspruch auf zwei Renten hat und über ein Vermögen von 160.000 Euro verfügt.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 11 R 561 12 vom 23.10.2012
Normen: § 46 II 2a SGB VI
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-83 drtm-bns 2024-11-22
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