Föhr Emrich Fachanwälte Karlstraße 3 88045 Friedrichshafen |
|
07541-9532-0 |
|
info@foehremrich.de |
Hat der Partner einer Frau die rechtliche Vaterschaft für das Kind der Frau übernommen, stehen die Karten für den leiblichen Vater schlecht, seinerseits die rechtliche Anerkennung seiner Vaterschaft durchzusetzen. Dieser Grundsatz des deutschen Rechts soll das bestehende Familienleben und soziale Umfeld des Kindes schützen. Dass dieses Prinzip mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens des biologischen Vaters vereinbar ist, hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.
Zwei Väter hatten sich an den EGMR gewandt, nachdem das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Auch beim EGMR fanden die Väter kein Gehör, obwohl der EGMR in einer früheren Entscheidung bereits einem deutschen Vater ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind zugesprochen hatte. In der aktuellen Entscheidung ging es jedoch nicht nur um ein Umgangsrecht, das die Väter haben wollten, sondern um die volle rechtliche Anerkennung der Vaterschaft.
Der EGMR hat sich dabei nicht darauf eingelassen, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein leiblicher Vater das Recht auf Anerkennung seiner Vaterschaft hat, sondern er hat sich die Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention angeschaut. Zwar hat ein leiblicher Vater in der Mehrheit der Staaten das Recht, die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann anzufechten, aber es gibt immerhin auch neun Mitgliedsstaaten - darunter Deutschland -, in denen dieses Recht nicht besteht. Daraus hat der EGMR den Schluss gezogen, dass die einzelnen Staaten einen relativ weitreichenden Gestaltungsspielraum dabei haben, wie sie den rechtlichen Status eines Kindes festlegen.