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Dies gilt selbst dann, wenn im Verfahren durch ein Abstammungsgutachten bereits geklärt ist, dass er nicht biologischer Vater des Kindes ist. Denn bei einem solchen handelt es sich lediglich um eine ,,rechtsfolgenlose Klärung der Abstammungsverhältnisse‘‘, die keine familienrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
Konsequenz daraus ist, dass er bis zur erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt bleibt.