Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

Liegt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf Grund der Pflicht zur Leistung von Minderjährigenunterhalt vor, so genügt der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht, wenn er einer bloß öffentlich geförderten Beschäftigung nachgeht.


Bezüglich der Frage einer realen Beschäftigungschance ist nach dem OLG Brandenburg darauf abzustellen, ob eine reale Beschäftigungschance vorgelegen hätte, wenn der Unterhaltspflichtige seiner verschärften Erwerbsobliegenheit von Anfang an nachgekommen wäre.

Die Mutter genügt ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Betreuung und ist nicht zum Barunterhalt verpflichtet.

Kommt der Unterhaltspflichtige seiner verschärften Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist eine fiktive Anrechnung eines Nettoeinkommens von 1100 Euro, welches als Hilfsarbeiter im Abwrackgewerbe und Abbruchgewerbe, bzw. im Baubereich mit einem tariflichen Lohn von 9 bis 10 Euro bei 173 Arbeitsstunden im Monat erzielt werden kann, gerechtfertigt.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 106 10 vom 15.02.2011
Normen: BGB § 1603 II; SGB II § 16d
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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